Nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG – BGBl. I Nr. 66/2002 i.d.g.F)

„Sozialer Dienst Mattsee“

ZVR-Zahl: 937066307

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: SOZIALER DIENST MATTSEE; Abgekürzt SDM
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Mattsee und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet.
  3. Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Bei allen Personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Alle in den Statuten des Vereines angeführten Funktionen sind grundsätzlich Personen weiblichen und männlichen Geschlechts zugänglich.

§ 2 Zweck

  1. Der gemeinnützige und sozial ausgerichtete Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt, im Gemeindegebiet Mattsee soziale Hilfestellungen für Gemeindebürger zu geben und die gegenseitige Hilfe im Ort zu fördern.
  2. Ein weiteres Ziel ist, die Lebensqualität für unsere Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger zu verbessern. Dies beinhaltet auch die Entlastung pflegender Angehöriger.
  3. Im Mittelpunkt der Vereinsaktivität stehen vertrauensfördernde Impulse und Hilfsmittel, die fördern, dass angebotene Hilfen in Anspruch genommen werden und andererseits benötigte Hilfe geleistet wird.
  4. Ziel ist weiters, durch eine aktives, präventives Angebot auf der Sachebene, der Beziehungsebene und der Sinnebene zu erreichen, dass sich Menschen in ihrer Nachbarschaft gegenseitig in einer Weise unterstützen, dass der Einzelne eine kostspielige institutionelle Hilfe möglichst spät oder gar nicht in Anspruch nehmen muss.
  5. Ebenfalls ein Ziel ist es, dass die sozialen Kontakte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern in der Gemeinde Mattsee gestärkt werden.
  6. Der Verein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Die Vereinstätigkeit ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind:

Aufbau und Ausbau eines Sozialdienstes auf vorwiegend ehrenamtlicher Basis.

a) Für Betagte, Gebrechliche, Kranke und Menschen in besonderen Notlagen sollen vor allem Hilfeleistungen, wie folgt angeboten werden:

  • Koordinieren von Essen auf Rädern
  • Besuchsdienste
  • Organisation von Fahrtendiensten zu Ärzten (z.B. mit dem Bus)
  • Unterstützung bei der Tagesbetreuung von Seniorinnen und Senioren
  • Einfache Haushaltsdienste und Gartenarbeiten (Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen)
  • Freizeitgestaltung, Ausflüge, Organisieren von Veranstaltungen
  • Begleitdienste zu Behörden und Ärzten
  • Organisation von Gesprächskreisen und Bildungsangeboten z.B. zu den Themen Gesundheitsvorsorge, Ernährung, Betreuung psychisch Kranker sowie für die pflegenden Angehörigen etc. auch im Rahmen des Projekts „Altern in guter Gesellschaft“.

Die nachstehenden Hilfeleistungen werden vorwiegend von der MIA – Gruppe Mattsee erbracht:

  • Beratungsdienste, auch Informationen über Beratungsdienste und Sozialeinrichtungen (Rat und Tat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten)
  • Vermittlung von sanitären Hilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Gehhilfen, Rollstühlen, Leibstühlen, Inkontinenzprodukten etc. ) Hilfsmitteldepot
  • Hilfe bei Anträgen und Behördenwegen, Botengänge
  • Unterstützung für pflegende Angehörige
  • Hilfe für Helfer (Erfahrungsaustausch miteinander)

    MiA – Begleiter (Mit Angehörigen) sind freiwillige Helfer, welche eine Ausbildung (60 UE) mit dem Schwerpunkt auf der Unterstützung der pflegenden Angehörigen abgeschlossen haben.

b) Für Familien die kurzfristige und bedarfsgerechte Kinderbetreuung durch einen Leihoma/Leihopa-Dienst
c) Herausgabe eines Informationsblattes, Folders und Berichterstattung in der Gemeindezeitung
d) Förderung verschiedener Maßnahmen zur Gewinnung sowie Aus- und Weiterbildung freiwilliger Helferinnen und Helfer für die genannten Hilfsdienste
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Landes, den bestehenden sozialen Einrichtungen des Ortes, des Bezirks und des Landes, sowie Stärkung und Koordinierung von Nachbarschaftshilfe im Einzelnen
f) Kooperation mit befugten Unternehmen, dem Verein „Flachgauer Tafel“ sowie der „MiA“  -Gruppe
g) Zusammenarbeit mit gleichgearteten Hilfsdiensten oder Vereinen
h) Qualitätssicherung mit begleitender Evaluierung
i) ständiger Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Initiativen und deren Partnern

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Zuwendungen öffentlicher und kirchlicher Einrichtungen im Ort (Subventionen und Förderungen etc.)
  • Spenden von Gemeindebürgern, Vereinen, Gruppen und Firmen auch Sponsorgelder und Werbeeinnahmen etc.
  • Eigenleistungen jener Personen, die Hilfsdienste in Anspruch nehmen, soweit deren soziale Verhältnisse solche Eigenleistungen ohne Einschränkungen ihrer Lebensbedürfnisse zulassen
  • Vermögensverwaltung (z.B. Zins- und sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung beweglicher Gegenstände u.a.)
  • Subventionen öffentlicher Einrichtungen auf regionaler Ebene, auf Landes- und Bundesebene
  • Benützungsentgelte, die lediglich aufgelaufene Kosten abdecken dürfen
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und Leistungen des Vereins

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder regelmäßig den Mitgliedsbeitrag bzw. den erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlen.
  3. Außerordentliche bzw. unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Entrichtung eines erhöhten Beitrages fördern.
  4. Ehrenmitglieder (auch Ehrenobmänner) sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die vom Vereinsvorstand festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eine juristische Person hat nur eine Stimme bei der Generalversammlung.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes, durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme außerordentlicher und ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenobmann erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Dier Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses gegen die Ziele des Vereins verstößt oder diesen zu eigennützigen Zwecken missbraucht.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenobmanschaft kann aus den vorgenannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu erhalten.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generealversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  6. Die Leistungen unter den Vereinsmitgliedern werden freiwillig erbracht und können von einzelnen Mitgliedern nicht eingefordert werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer ordentlichen Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstandes besteht jedenfalls für jedes zweite Vereinsjahr.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  • Verlangen der Rechnungsprüfer
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§11 dieser Statuten),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 dieser Statuten) binnen einer Woche statt.
  1. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin entweder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mailadresse) einzuladen.
  2. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe, ob es sich um eine ordentliche oder um eine außerordentliche Generalversammlung sowie unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach § 7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist der/dem Vorsitzenden bei Beginn der Generalversammlung, sonst sofort nach der Übertragung bekannt zu geben. Die schriftliche Bevollmächtigung ist vorzulegen, widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig (keine Wartezeit). Auf diese Tatsache ist bereits bei der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist – mit Ausnahme der Stimmenabgabe bei Wahlen – zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Handheben erfolgen, sofern nicht die Generalversammlung ihre Vornahme mittels geheimer Stimmzettel beschließt.
  8. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Derartige Beschlüsse können  nur in einer Generalversammlung gefasst werden, zu der gemäß Absatz 4 eingeladen worden ist und in der bereits bei der Einladung auf die Statutenänderung oder auf die Vereinsauflösung hingewiesen worden ist.
  9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Sämtliche Organe werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.
  11. Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt davon unberührt.
  12. Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. jeden Funktionär zwei Jahre bzw. bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung (siehe Absatz1) und erlischt durch Zeitablauf, Tod Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktioär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt des Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Wahlen der Vereinsorgane, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (alle 2 Jahre),
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein,
e) Entlastung des Vorstands auf Antrag der Rechnungsprüfer,
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder sowie der Höhe von pauschalen Leistungsvergütungen,
g) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenobmannschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins,
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung oder für die Generalversammlung beantragten Themen,
j) Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse,
k) Berichte der Vereinsorgane samt Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern für die Funktionen:
    Obmann und Obmann-Stellvertreter
    Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter
    Kassier und Kassier-Stellvertreter
    Sowie als Beiräte mit Stimmrecht:
    a) Einen von der Gemeinde namhaft gemachten Vertreter (Bürgermeister der Gemeinde Mattsee)
    b) Der oder die Sozialbeauftragte der Marktgemeinde Mattsee
  2. Bei Bedarf kann der Vorstand sachkundige Bürger zur Beratung hinzuziehhen und für verschiedenste Geschäftsfelder Beiräte bestellen, die ebenfalls mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden können.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle zwei Jahre gewählt, ausgenommen der Vertreter der Gemeinde. Dieser wird von der Gemeindevertretung entsandt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das den Notstand erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand übernimmt sein Amt unmittelbar nach der Wahl.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter entweder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied  den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für einen gültigen Vorstandsbeschluss sind aber mindestens zwei Pro-Stimmen für die Annahme eines Beschlusses notwendig.
  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  12. Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese haben das Recht, mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teilzunehmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einreichung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und die Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  • Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Jahreslegung)
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen (unterstützend) Generalversammlung
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme und Abschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern
  • Organisation von Vereinsveranstaltungen
  • Herausgabe von Informationsmaterialien.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns. In Geldangelegenheiten sowie Vermögenswerten und sonstigen Dispositionen ist zur Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers notwendig.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 1 genannten Funktionären erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter, des Schriftführers und Kassiers die jeweiligen Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (davon wird 1 Rechnungsprüfer von der Gemeinde zur Wahl bzw. Abstimmung vorgeschlagen). Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, deren Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Den Rechnungsprüfern steht das Recht zu, jederzeit in die Protokolle, schriftlichen Vereinsunterlagen sowie Unterlagen über das Vereinsvermögen (Konten, Sparbücher etc.) Einsicht zu nehmen. Über die Ergebnisse dieser Einsichten darf nur dem Vorstand und der Generalversammlung berichtet werden.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten die für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZOP.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand  binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Ehrenfunktion

Verdiente Vereinsfunktionäre können durch Beschluss der Generalversammlung auch Ehrenfunktionen erhalten. Sie können auch gleichzeitig damit zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenobmann ernannt werden. Die Art der Ehrenfunktion hat der Vorstand der Generalversammlung vorzuschlagen.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen des begünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
  2. Das verbleibende Vermögen geht zunächst an die Gemeinde Mattsee, die eine umgehende Weiterleitung an eine örtlich tätige Organisation veranlasst, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der steuerlichen Begünstigung gemäß § 34 ff. BAO erfüllt, was durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen ist.